

Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten bundesweit und gegebenenfalls auch auf europäischer Ebene vor den Gerichten. Als berufserfahrene Rechtsanwälte verfügen wir sowohl im rechtsgestaltenden Kautelarbereich als auch in der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung über große fachliche Expertise, die bis hin zu juristischen Erfolgen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union reicht.

Auswahl unserer Referenzen
Wir konnten für unsere Mandantin - ein Energieversorgungsunternehmen aus Berlin - den Antrag eines Wettbewerbers auf Erlass eines Ordnungsgelds abwehren. Unserer Mandantin war per einstweiliger Verfügung untersagt worden, Werbeschreiben zu versenden, in denen sie um Rückruf bat und darauf hinwies, dass es um die Stromversorgung der Angeschriebenen gehe. Das Landgericht Berlin II war der Meinung, dies suggeriere unzutreffend, die Stromversorgung der Angeschriebenen sei gefährdet, wenn sie nicht zurückriefen. Der Wettbewerber machte später ein Ordnungsgeld gegen unsere Mandantin geltend, weil diese nach Erlass der einstweiligen Verfügung ein Werbeschreiben mit einer anderen Formulierung versandte, die zwar deutlich machte, dass sie ein Angebot für die Strombelieferung unterbreiten möchte, jedoch weiterhin auch darauf verwies, dass es um die Stromversorgung der Angeschriebenen gehe. Das Landgericht Berlin II erließ das Ordnungsgeld mit der Begründung, es handle sich um eine kerngleiche Verletzungshandlung. Dagegen legten wir für unsere Mandantin Beschwerde beim Kammergericht (KG) ein. Das KG folgte unserer Rechtsauffassung und hob den Ordnungsgeld-Beschluss des Landgerichts Berlin II gegen unsere Mandantin auf.
Wir stritten für unseren Mandanten um das Recht, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Die Klage war in zweiter Instanz vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin) abgewiesen worden, ohne die von uns als Nachweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung angebotenen Zeugen anzuhören. Dieses Verhalten rügten wir vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das BAG gab uns recht. Es bestätigte, dass das LAG Berlin das rechtliche Gehör unseres Mandanten verletzt hatte, hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des LAG Berlin zurück.
Wir konnten für unsere Mandantin - ein Energieversorgungsunternehmen aus Berlin - die Klage eines Kunden abwehren, der Rechte aus einer Sonderkündigung seines Stromlieferungsvertrags herleiten wollte. Mit Urteil vom 15.02.2024 bestätigte das Landgericht Stuttgart unsere Rechtsauffassung, dass eine Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spätestens bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung erfolgen muss, um wirksam zu sein. Der Umstand, dass die Belieferung mit Strom erst nach dem Wirksamwerden beginnt, spielt dabei keine Rolle. Der letztmögliche Kündigungszeitpunkt verschiebt sich in diesem Fall nicht auf den später liegenden Lieferungsbeginn.
Mit Beschluss vom 20.02.2023 verurteilte das Kammergericht (Berlin) die Online-Plattform LinkedIn in dem von uns geführten Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung zur Freischaltung des wegen angeblicher Falschinformation gesperrten Netzwerkzugangs eines Partners und zur Wiedereinstellung eines gelöschten Beitrags. Der Beitrag hatte eine peer-reviewte Studie von Dr. Peter Doshi zum Inhalt, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Risiko einen schwerwiegenden Impfschaden durch eine mRNA-Behandlung gegen Covid-19 zu erleiden, größer sei, als das Risiko ungeimpft wegen einer Covid-19 Infektion hospitalisiert zu werden. Das Kammergericht machte die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Betreiber von LinkedIn daran fest, dass bereits die AGB des Netzwerks kein ausreichendes Verfahren zur Gegendarstellung vorsehen, was mittelbarer Ausdruck dafür ist, dass LinkedIn keine ausreichende Überprüfung angeblicher Falschinformationen vornimmt (vgl. zu den Einzelheiten auch hier).
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.03.2020
Az. C-66/19
Auf unseren Antrag hin legte das Landgericht Saarbrücken die Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor, ob die deutsche Musterwiderrufsbelehrung gegen das europarechtliche Gebot der Klarheit und Prägnanz verstoße. Mit Urteil vom 26.03.2020 bestätigte der EuGH unsere Rechtsauffassung und konstatierte damit zugleich, dass der Bundesgerichtshof bisher in einer Vielzahl von Fällen unionsrechtswidrig entschieden hatte.



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