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Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten bundesweit und gegebenenfalls auch auf europäischer Ebene vor den Gerichten. Als berufserfahrene Rechtsanwälte verfügen wir sowohl im rechtsgestaltenden Kautelarbereich als auch in der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung über große fachliche Expertise, die bis hin zu juristischen Erfolgen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union reicht.  

Justitia - Referenzen - JR Rechtsanwälte

Auswahl unserer Referenzen

Landgericht Stuttgart

Urteil vom 15.02.2024

Az. 51 O 157/23 

Wir konnten für unsere Mandantin - ein Energieversorgungsunternehmen aus Berlin - die Klage eines Kunden abwehren, der Rechte aus einer Sonderkündigung seines Stromlieferungsvertrags herleiten wollte. Mit Urteil vom 15.02.2024 bestätigte das Landgericht Stuttgart unsere Rechtsauffassung, dass eine Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spätestens bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung erfolgen muss, um wirksam zu sein. Der Umstand, dass die Belieferung mit Strom erst nach dem Wirksamwerden beginnt, spielt dabei keine Rolle. Der letztmögliche Kündigungszeitpunkt verschiebt sich in diesem Fall nicht auf den später liegenden Lieferungsbeginn.

Kammergericht (Berlin),

Beschluss vom 20.02.2023

Az. 10 W 85/22 

Mit Beschluss vom 20.02.2023 verurteilte das Kammergericht (Berlin) die Online-Plattform LinkedIn in dem von uns geführten Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung zur Freischaltung des wegen angeblicher Falschinformation gesperrten Netzwerkzugangs eines Partners und zur Wiedereinstellung eines gelöschten Beitrags. Der Beitrag hatte eine peer-reviewte Studie von Dr. Peter Doshi zum Inhalt, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Risiko einen schwerwiegenden Impfschaden durch eine mRNA-Behandlung gegen Covid-19 zu erleiden, größer sei, als das Risiko ungeimpft wegen einer Covid-19 Infektion hospitalisiert zu werden. Das Kammergericht machte die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Betreiber von LinkedIn daran fest, dass bereits die AGB des Netzwerks kein ausreichendes Verfahren zur Gegendarstellung vorsehen, was mittelbarer Ausdruck dafür ist, dass LinkedIn keine ausreichende Überprüfung angeblicher Falschinformationen vornimmt (vgl. zu den Einzelheiten auch hier).

 

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.09.2021

Az. C-155/20 

Mit Urteil vom 09.09.2021 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unsere Rechtsauffassung darüber, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshof in Widerrufsbelehrungen u. a. für die Angabe des Verzugs ein Prozentsatz und für die Angabe über die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die konkrete Methode der Berechnung ausgewiesen werden müssen, damit die Belehrung als klar und verständlich eingeordnet werden kann. Auch stellte der EuGH klar, dass sich ein Unternehmen nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen und dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kein Rechtsmissbrauch des Verbrauchers vorliegt, wenn dieser sich wegen derartig undeutlicher Angaben in Widerrufsbelehrungen nach mehreren Jahren noch auf sein Widerrufsrecht beruft. 

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.03.2020

Az. C-66/19 

Mit Urteil vom 26.03.2020 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unsere Rechtsauffassung darüber, dass der gesetzliche Mustertext in deutschen Widerrufsinformationen gegen das unionsrechtliche Gebot der Klarheit und Prägnanz verstoßen hat und konstatierte damit zugleich, dass der Bundesgerichtshof bisher in einer Vielzahl von Fällen unionsrechtswidrig entschieden hatte. 

Landgericht Saarbrücken   Beschluss vom 17.01.2019

Az. 1 O 164/18 

Wir machten für unseren Mandanten die Rückabwicklung eines widerrufenen Immobilienkreditvertrags geltend und argumentierten damit, dass die Widerrufsinformation undeutlich sei, weil sie den Fristbeginn nicht erkennen lasse und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begonnen habe. Wir legten dar, dass der gesetzliche Mustertext in deutschen Widerrufsinformationen - anders als der Bundesgerichtshof meinte - gegen das unionsrechtliche Gebot der Klarheit und Prägnanz verstoße.  Das Landgericht schloss sich unserer Auffassung an und legte die Frage nach der Verständlichkeit der Widerrufsinformation an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

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Rechtsanwälte Adrian Jacob und Thomas Röske

Wir streiten für Ihr Recht - mit juristischer Expertise und Durchsetzungsvermögen

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